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Arbeitsrecht

Teilzeit in der Elternzeit: eigene Regeln, eigene Fristen

Wer während der Elternzeit arbeiten will, folgt nicht dem TzBfG, sondern dem BEEG. Dort gelten 32 Wochenstunden als Obergrenze, ein Stundenkorridor nach unten und Fristen von sieben oder dreizehn Wochen.

6 Min. Lesezeit von Steven Schulz

Elternzeit und Teilzeit werden oft in einem Atemzug genannt, gehören rechtlich aber in verschiedene Schubladen. Wer während der Elternzeit arbeiten möchte, stützt sich nicht auf § 8 TzBfG, sondern auf § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG). Die Voraussetzungen ähneln sich, die Zahlen und Fristen sind andere – und wer die falschen verwendet, verliert Zeit.

Dieser Text beschreibt die arbeitsrechtliche Seite, Stand 2026. Die Frage, wie sich Teilzeit auf das Elterngeld auswirkt, ist eine sozialrechtliche und wird hier nicht behandelt.

Der Rahmen: Elternzeit

Elternzeit ist ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung, den jeder Elternteil unabhängig vom anderen hat. Sie besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes; ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag genommen werden.

Verlangt wird die Elternzeit vom Arbeitgeber in Textform (§ 16 Abs. 1 BEEG). Die Fristen unterscheiden sich nach dem Alter des Kindes:

  • Elternzeit bis zum dritten Geburtstag: spätestens sieben Wochen vor Beginn
  • Elternzeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag: spätestens dreizehn Wochen vor Beginn

Bei der Anmeldung für den Zeitraum bis zum dritten Geburtstag ist zugleich zu erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen wird. Diese Erklärung bindet. Wer sie unbedacht abgibt, kann sie später nur mit Zustimmung des Arbeitgebers ändern.

Der Kündigungsschutz beginnt nicht mit der Elternzeit, sondern vorher: acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum dritten Geburtstag, vierzehn Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen drittem und achtem Geburtstag.

Die Obergrenze: 32 Wochenstunden

Während der Elternzeit darf nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig gearbeitet werden (§ 15 Abs. 4 BEEG). Der Wert wurde zum 1. September 2021 von 30 auf 32 Stunden angehoben; für Elternzeiten zu Kindern, die vor diesem Stichtag geboren wurden, gilt die alte Grenze von 30 Wochenstunden fort.

"Im Durchschnitt des Monats" ist wörtlich zu nehmen: Eine Woche mit 36 Stunden ist zulässig, wenn der Monatsdurchschnitt stimmt.

Die Grenze gilt für die Erwerbstätigkeit insgesamt, nicht je Arbeitgeber. Wer nebenher bei einem zweiten Arbeitgeber arbeitet, zählt beides zusammen – und braucht dafür ohnehin die Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers, die dieser nur aus dringenden betrieblichen Gründen verweigern darf.

Der Anspruch auf Verringerung

Erst wenn eine einvernehmliche Lösung nicht zustande kommt, wird der Anspruch relevant. Nach § 15 Abs. 5 BEEG sollen sich beide Seiten zunächst innerhalb von vier Wochen über den Antrag einigen.

Gelingt das nicht, greift § 15 Abs. 6 und 7 BEEG. Der Anspruch besteht unter folgenden Voraussetzungen:

  • Der Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer, Auszubildende nicht mitgerechnet.
  • Das Arbeitsverhältnis besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate.
  • Die Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 32 Wochenstunden verringert werden.
  • Dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen.
  • Der Antrag ist fristgerecht in Textform gestellt.

Während der gesamten Elternzeit kann die Verringerung zweimal beansprucht werden.

Zwei Werte verdienen besondere Aufmerksamkeit. Der Stundenkorridor hat eine Untergrenze: Wer auf zehn Wochenstunden reduzieren will, hat dafür keinen Anspruch aus dem BEEG – nur eine Vereinbarung hilft. Und die dringenden betrieblichen Gründe sind eine höhere Hürde als die schlichten "betrieblichen Gründe" des § 8 TzBfG. Das macht den Anspruch im BEEG stärker als den allgemeinen Teilzeitanspruch.

Die Fristen, und was Schweigen bedeutet

Der Antrag auf Verringerung folgt denselben Fristen wie die Anmeldung der Elternzeit: sieben Wochen vor Beginn bei einem Kind unter drei Jahren, dreizehn Wochen bei einem Kind zwischen drittem und achtem Geburtstag.

Auf der anderen Seite steht die Ablehnungsfrist. Der Arbeitgeber muss eine Ablehnung mit Begründung in Textform erklären, und zwar innerhalb von vier Wochen (Kind unter drei Jahren) beziehungsweise acht Wochen (Kind zwischen drei und acht Jahren). Versäumt er diese Frist, gilt die Zustimmung als erteilt – die Verringerung tritt ein, wie beantragt.

Der Antrag soll Beginn und Umfang der verringerten Arbeitszeit angeben und die gewünschte Verteilung nennen. Wie beim TzBfG ist die Verteilung der Punkt, an dem sich im Gespräch am ehesten etwas bewegen lässt.

Nach der Elternzeit

Mit dem Ende der Elternzeit lebt der alte Arbeitsvertrag wieder auf. Wer während der Elternzeit auf 25 Stunden verringert hat, arbeitet danach wieder mit der ursprünglich vereinbarten Stundenzahl. Das ist der strukturelle Vorteil gegenüber einer Verringerung nach § 8 TzBfG, die dauerhaft wirkt.

Wer nach der Elternzeit dauerhaft kürzer arbeiten möchte, braucht dafür einen eigenen Antrag – nach § 8 TzBfG oder als Brückenteilzeit nach § 9a TzBfG. Beide haben ihre eigenen Fristen, und beide laufen nicht automatisch aus der Elternzeit heraus. Der Antrag gehört deshalb rechtzeitig vor deren Ende gestellt, nicht danach.

Ein Anspruch auf denselben Arbeitsplatz besteht übrigens nicht, wohl aber auf eine vertragsgemäße Beschäftigung. Der Arbeitgeber darf im Rahmen seines Direktionsrechts eine andere, gleichwertige Tätigkeit zuweisen; eine Zurückstufung wäre dagegen eine Änderung des Vertrags und bedürfte der Zustimmung oder einer Änderungskündigung.

Wenn der Arbeitgeber ablehnt

Gegen eine Ablehnung hilft die Klage auf Zustimmung vor dem Arbeitsgericht. Sie ist der Regelfall, weil der Anspruch aus dem BEEG sonst leerliefe – eine Zustimmungsfiktion greift nur bei versäumter Frist, nicht bei einer fristgerechten, aber inhaltlich falschen Ablehnung.

Die Erfolgsaussichten hängen daran, ob die genannten Gründe tatsächlich dringend sind. Der Arbeitgeber muss ein konkretes Organisationskonzept vortragen und erklären, warum es sich mit der gewünschten Arbeitszeit nicht vereinbaren lässt. Hinweise auf allgemeine Schwierigkeiten oder auf die Sorge, es könnten weitere Anträge folgen, genügen dafür nicht.

Weil ein solches Verfahren Monate dauern kann, ist der einstweilige Rechtsschutz eine ernsthafte Option: Elternzeit ist ein Zeitraum mit festem Ende, und ein Urteil nach dessen Ablauf nützt niemandem mehr.

Die Reihenfolge, die sich bewährt

Zuerst die Elternzeit selbst planen und fristgerecht in Textform verlangen – mit der Zweijahreserklärung im Blick. Dann, im selben Schreiben oder kurz darauf, den Teilzeitwunsch formulieren: Umfang, Beginn, Verteilung. Dann die Vierwochenfrist für die Einigung abwarten und den Kalender führen.

Wer diese Reihenfolge einhält, hat im schlechtesten Fall eine begründete Ablehnung in Textform in der Hand – und damit etwas, worüber sich streiten lässt. Im besten Fall hat er nach Ablauf der Ablehnungsfrist genau das, was er beantragt hat.

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