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Arbeitsrecht

Pflegezeit und Familienpflegezeit: zwei Gesetze, drei Freistellungen

Wer Angehörige pflegt, findet im Arbeitsrecht drei verschiedene Instrumente mit drei verschiedenen Betriebsgrößen und drei verschiedenen Fristen. Welches wann greift – und wie sie zusammenspielen.

5 Min. Lesezeit von Steven Schulz

Wenn ein Angehöriger pflegebedürftig wird, ist die Arbeitszeit meist das Erste, was ins Rutschen gerät. Das Arbeitsrecht hält dafür drei Instrumente bereit, verteilt auf zwei Gesetze: das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG).

Sie unterscheiden sich in Dauer, Betriebsgröße, Ankündigungsfrist und Finanzierung. Wer sie verwechselt, meldet das Falsche zur falschen Zeit an. Dieser Text sortiert sie, Stand 2026.

Wer als naher Angehöriger gilt

Alle drei Instrumente setzen einen nahen Angehörigen voraus. Das PflegeZG fasst diesen Begriff weit: Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Schwägerinnen und Schwäger, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, die Kinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.

Pflegebedürftigkeit richtet sich nach den Maßstäben des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung genügt es, dass die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich eintritt.

Erstens: zehn Arbeitstage, sofort

Tritt eine akute Pflegesituation ein, dürfen Beschäftigte bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung sicherzustellen (§ 2 PflegeZG).

Das ist das einzige der drei Instrumente ohne Betriebsgrößenschwelle. Es gilt im Zweipersonenbetrieb wie im Konzern.

Es gibt auch keine Ankündigungsfrist – das wäre bei einer akuten Lage sinnlos. Verlangt wird, dass der Arbeitgeber unverzüglich über die Verhinderung und ihre voraussichtliche Dauer unterrichtet wird. Auf Verlangen ist eine ärztliche Bescheinigung oder eine Bescheinigung einer Pflegefachperson vorzulegen.

Eine Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber sieht das Gesetz nicht vor. Stattdessen besteht ein Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld, der sich nach § 44a SGB XI richtet und bei der Pflegekasse oder dem Versicherungsunternehmen des Pflegebedürftigen zu beantragen ist.

Zweitens: Pflegezeit, bis zu sechs Monate

Die Pflegezeit nach § 3 PflegeZG ist die vollständige oder teilweise Freistellung zur Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung. Sie beträgt höchstens sechs Monate je pflegebedürftigem nahen Angehörigen.

Der Anspruch besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten. In kleineren Betrieben bleibt nur die Vereinbarung.

Die Pflegezeit ist spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn in Textform anzukündigen. Dabei ist zu erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung in Anspruch genommen werden soll; bei teilweiser Freistellung ist auch die gewünschte Verteilung anzugeben. Über die Verringerung und ihre Verteilung ist eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, an die der Arbeitgeber die Wünsche des Beschäftigten zugrunde legen muss, soweit nicht dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.

Zwei Sonderfälle stehen daneben: die Freistellung zur Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen, die auch außerhäuslich möglich ist, und die Freistellung zur Begleitung in der letzten Lebensphase, die bis zu drei Monate dauern kann.

Während der Pflegezeit gibt es kein Entgelt vom Arbeitgeber. Zur Abfederung kann ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt werden.

Drittens: Familienpflegezeit, bis zu 24 Monate

Die Familienpflegezeit nach § 2 FPfZG ist eine teilweise Freistellung – eine vollständige gibt es hier nicht. Sie beträgt längstens 24 Monate, und die verbleibende wöchentliche Arbeitszeit muss mindestens 15 Stunden betragen. Bei einer Verteilung über mehrere Wochen ist der Durchschnitt maßgeblich, bezogen auf ein Jahr.

Die Betriebsgrößenschwelle ist eine andere als bei der Pflegezeit: Der Anspruch besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten, Auszubildende nicht mitgerechnet. Das ist die Schwelle, die am häufigsten falsch erinnert wird – 15 bei der Pflegezeit, 25 bei der Familienpflegezeit.

Angekündigt wird spätestens acht Wochen vor dem gewünschten Beginn in Textform, mit Angabe des Zeitraums und des Umfangs. Über die Verringerung und ihre Verteilung ist eine schriftliche Vereinbarung zu treffen.

Auch hier gibt es kein Entgelt, aber dasselbe zinslose Darlehen: monatliche Raten in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen dem pauschalierten monatlichen Nettoentgelt vor und während der Freistellung.

Wie sich die Zeiten addieren

Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen gemeinsam 24 Monate je pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten. Wer sechs Monate Pflegezeit genommen hat, kann also noch bis zu achtzehn Monate Familienpflegezeit anschließen.

Und sie müssen sich unmittelbar aneinander anschließen, wenn es um denselben Angehörigen geht: Die Familienpflegezeit im Anschluss an eine Pflegezeit muss ohne Lücke folgen, und umgekehrt ist die Pflegezeit im unmittelbaren Anschluss an eine Familienpflegezeit zu beanspruchen (§ 2a Abs. 1 FPfZG). Wer nach der Pflegezeit erst einmal ein halbes Jahr normal weiterarbeitet und dann Familienpflegezeit möchte, verliert diesen Übergang.

Für den Anschlussfall gilt außerdem eine längere Ankündigungsfrist: Die Familienpflegezeit ist dann spätestens drei Monate vor ihrem Beginn anzukündigen, nicht acht Wochen. Wer beides plant, plant es deshalb von Anfang an zusammen.

Nachzuweisen ist die Pflegebedürftigkeit durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes; bei privat Versicherten durch einen entsprechenden Nachweis. Fällt die Pflegebedürftigkeit weg oder wird die häusliche Pflege unmöglich, endet die Familienpflegezeit vier Wochen nach dem Eintritt dieser Änderung.

Die Höchstdauer gilt je Angehörigem. Für einen zweiten pflegebedürftigen Angehörigen entsteht ein neuer Rahmen.

Kündigungsschutz

Vom Zeitpunkt der Ankündigung, höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn, bis zur Beendigung der Freistellung darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen (§ 5 PflegeZG). Für die Familienpflegezeit gilt dieser Schutz entsprechend.

Die Zwölfwochengrenze ist der Grund, warum eine sehr frühe Ankündigung den Schutz nicht vorverlegt: Er beginnt frühestens zwölf Wochen vor dem Beginn, auch wenn man ein halbes Jahr vorher Bescheid gegeben hat.

In besonderen Fällen kann die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde eine Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklären.

Die Reihenfolge in der Praxis

Zuerst die zehn Arbeitstage nutzen – sie kosten keine Frist und verschaffen Luft. In dieser Zeit klären: Wie lange wird es dauern, und reicht eine teilweise Freistellung?

Dann die Betriebsgröße prüfen. Über 25 Beschäftigte: beide Wege offen. Zwischen 16 und 25: nur Pflegezeit. 15 oder weniger: nur die Vereinbarung – die häufiger gelingt, als man denkt, wenn man mit einem konkreten Vorschlag kommt.

Dann ankündigen, in Textform, mit Datum und Zugangsnachweis. Zehn Arbeitstage für die Pflegezeit, acht Wochen für die Familienpflegezeit.

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