Krankenkasse und Sozialversicherung bei wenigen Stunden
Vier Versicherungszweige, drei Schwellen und eine Frage, die viele zu spät stellen: Ab wann ist man noch versichert, und wer zahlt dafür?
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Wann ein Anspruch auf weniger Stunden besteht, was von einer Teilzeitstelle im Monat übrig bleibt, wie sich die Stundenzahl verhandeln lässt und was im Anschreiben steht. Sachlich erklärt, ohne Versprechen und ohne Verkaufston.
Vier Versicherungszweige, drei Schwellen und eine Frage, die viele zu spät stellen: Ab wann ist man noch versichert, und wer zahlt dafür?
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Halbe Stunden heißt nicht halbes Netto – meistens bleibt mehr übrig, als die Dreisatzrechnung vermuten lässt. Warum das so ist und wo die Rechnung kippt.
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Ein befristeter Vertrag endet ohne Kündigung. Ob er das darf, entscheidet das TzBfG – über zwei Jahre ohne Grund, einen Katalog von Sachgründen und eine Klagefrist von drei Wochen.
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Wer Angehörige pflegt, findet im Arbeitsrecht drei verschiedene Instrumente mit drei verschiedenen Betriebsgrößen und drei verschiedenen Fristen. Welches wann greift – und wie sie zusammenspielen.
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Wer während der Elternzeit arbeiten will, folgt nicht dem TzBfG, sondern dem BEEG. Dort gelten 32 Wochenstunden als Obergrenze, ein Stundenkorridor nach unten und Fristen von sieben oder dreizehn Wochen.
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Kapazitätsorientierte variable Arbeitszeit klingt harmlos und ist das riskanteste Teilzeitmodell. § 12 TzBfG zieht dafür klare Linien – vier Tage Ankündigung, feste Bandbreiten und eine Vermutung von zwanzig Wochenstunden.
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Teilzeitbeschäftigte dürfen nicht schlechter behandelt werden als Vollzeitkräfte – außer ein sachlicher Grund rechtfertigt es. Was dieser eine Satz für Urlaub, Zulagen, Weiterbildung und Beförderung bedeutet.
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Wer 25 Stunden vereinbart hat und 30 arbeitet, macht Mehrarbeit – aber nicht automatisch Überstunden im Sinne eines Zuschlags. Drei Fragen, die sauber auseinandergehalten werden müssen.
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Das Arbeitszeitgesetz zieht drei Linien: eine Höchstarbeitszeit, eine Pausenpflicht und eine Ruhezeit. Sie stehen nicht zur Disposition der Beteiligten – auch dann nicht, wenn beide Seiten einverstanden sind.
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