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Arbeitsrecht

Teilzeit verlangen: der Anspruch aus § 8 TzBfG

Wer länger als sechs Monate im Betrieb ist, kann eine kürzere Arbeitszeit nicht nur erbitten, sondern verlangen. Was das Gesetz voraussetzt, welche Fristen laufen und wann ein Schweigen des Arbeitgebers zur Zusage wird.

6 Min. Lesezeit von Steven Schulz

Kürzer zu arbeiten ist in Deutschland nicht nur eine Bitte, über die der Arbeitgeber nach Belieben entscheidet. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es ein Anspruch, den das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in § 8 einräumt. Wer die Voraussetzungen erfüllt und die Fristen einhält, bekommt die kürzere Arbeitszeit auch dann, wenn der Arbeitgeber sie eigentlich nicht möchte – er muss sie ablehnen, und zwar rechtzeitig und mit einem Grund, den das Gesetz gelten lässt.

Dieser Text beschreibt den Weg von der ersten Überlegung bis zur Wirkung, Stand 2026. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall; wo es um viel geht, lohnt der Blick einer Fachanwältin oder der Gewerkschaft.

Die drei Voraussetzungen

Der Anspruch hat genau drei Eingangshürden, und alle drei stehen im Gesetz.

Erstens muss das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden haben (§ 8 Abs. 1 TzBfG). Gemeint ist der rechtliche Bestand, nicht die tatsächliche Anwesenheit: Krankheit oder Elternzeit unterbrechen die Frist nicht. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Verringerung beginnen soll.

Zweitens muss der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen (§ 8 Abs. 7 TzBfG). Auszubildende zählen dabei nicht mit. Anders als beim Kündigungsschutz werden Teilzeitbeschäftigte hier nicht anteilig, sondern nach Köpfen gezählt – eine Aushilfe mit zehn Wochenstunden zählt genauso wie eine Vollzeitkraft. "In der Regel" meint den normalen Beschäftigungsstand, nicht den Stichtag: eine kurze Auftragsspitze macht aus einem Kleinbetrieb keinen großen.

Drittens richtet sich der Anspruch auf die Verringerung der Arbeitszeit, nicht auf mehr. Wer schon in Teilzeit arbeitet und weiter kürzen will, kann sich ebenso auf § 8 TzBfG berufen; wer aufstocken will, braucht einen anderen Paragrafen.

Drei Monate vorher, in Textform

Der Antrag muss spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn gestellt werden (§ 8 Abs. 2 TzBfG). Seit August 2022 verlangt das Gesetz dafür ausdrücklich die Textform: E-Mail genügt, eine Unterschrift ist nicht nötig, ein Gespräch in der Kaffeeküche reicht nicht.

Die drei Monate sind eine Mindestfrist, keine Höchstfrist. Ein Antrag, der sechs Monate vorher gestellt wird, ist wirksam; einer, der zwei Monate vorher kommt, löst den Anspruch nicht zum Wunschtermin aus – in der Regel verschiebt sich der Beginn dann um die fehlende Zeit.

Zum Antrag gehören zwei Angaben: um wie viel die Arbeitszeit sinken soll und wie die verbleibende Zeit verteilt werden soll. Die Verteilung ist nach dem Gesetzeswortlaut nur ein "soll", praktisch aber der wichtigere Teil. Ob jemand von 40 auf 30 Stunden geht, ist für die meisten Betriebe organisierbar; ob diese 30 Stunden an vier Tagen oder an fünf halben liegen, entscheidet über den Arbeitsablauf – und damit über die Erfolgsaussicht.

Was das Gespräch soll

Nach dem Antrag hat der Arbeitgeber die Verringerung mit dem Arbeitnehmer zu erörtern, mit dem Ziel einer Einigung (§ 8 Abs. 3 TzBfG). Das ist keine Formsache, aber auch keine Bedingung: Ein unterlassenes Gespräch macht die spätere Ablehnung nicht automatisch unwirksam.

Wer in dieses Gespräch geht, sollte eine Alternative dabeihaben. Der Anspruch ist auf einen bestimmten Umfang gerichtet, und das Gericht prüft später genau diesen. Im Gespräch aber ist Verhandlungsspielraum oft der Unterschied zwischen einer Lösung und einem Verfahren. Ein zweiter Verteilungsvorschlag – dieselben Stunden, andere Tage – nimmt dem häufigsten Einwand die Grundlage.

Betriebliche Gründe

Der Arbeitgeber muss zustimmen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen (§ 8 Abs. 4 TzBfG). Das Gesetz nennt drei Beispiele: Die Verringerung beeinträchtigt die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich, oder sie verursacht unverhältnismäßige Kosten.

Die Rechtsprechung verlangt dafür mehr als eine Behauptung. Der Arbeitgeber muss ein betriebliches Organisationskonzept darlegen, erklären, wie die gewünschte Arbeitszeit dagegen verstößt, und zeigen, dass die Beeinträchtigung erheblich ist. Die reine Feststellung, man brauche die Stelle in Vollzeit, trägt allein nicht. Auch der Aufwand, eine Ergänzungskraft zu suchen, ist für sich genommen noch kein unverhältnismäßiger Kostenpunkt – sonst wäre jeder Teilzeitantrag ablehnbar.

Tarifverträge dürfen Ablehnungsgründe eigenständig festlegen (§ 8 Abs. 4 TzBfG). Wer tarifgebunden arbeitet, sollte deshalb zuerst dort nachsehen.

Die Monatsfrist und ihre schärfste Folge

Hier liegt der Punkt, den viele Betriebe unterschätzen. Der Arbeitgeber muss seine Entscheidung spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn in Textform mitteilen (§ 8 Abs. 5 TzBfG). Versäumt er das und ist auch keine Einigung zustande gekommen, verringert sich die Arbeitszeit im gewünschten Umfang – von selbst, ohne Zustimmung, ohne Gericht.

Dieselbe Folge trifft die Verteilung: Lehnt der Arbeitgeber sie nicht rechtzeitig in Textform ab, gilt sie als festgelegt. Er kann eine so entstandene Verteilung später nur ändern, wenn das betriebliche Interesse das Interesse des Arbeitnehmers erheblich überwiegt, und muss die Änderung einen Monat vorher ankündigen.

Für Beschäftigte heißt das: Den Zugang des eigenen Antrags dokumentieren und den Kalender führen. Für Betriebe heißt es: Die Frist ist kein Richtwert.

Nach einer Ablehnung

Hat der Arbeitgeber berechtigt abgelehnt, kann derselbe Anspruch frühestens nach Ablauf von zwei Jahren erneut geltend gemacht werden (§ 8 Abs. 6 TzBfG). Die Sperre gilt für den gesetzlichen Anspruch, nicht für eine einvernehmliche Lösung: Eine Vereinbarung ist jederzeit möglich, wenn beide Seiten sie wollen.

Wer die Ablehnung für unberechtigt hält, muss auf Zustimmung klagen. Eine feste Klagefrist wie bei der Kündigung gibt es dafür nicht, aber je länger jemand wartet, desto schwieriger wird die Durchsetzung zum gewünschten Termin.

Was der Anspruch nicht hergibt

Er gibt keinen Anspruch auf einen bestimmten Arbeitsort. Homeoffice ist keine Frage der Arbeitszeit und steht nicht in § 8 TzBfG.

Er gibt auch keinen Anspruch auf dieselbe Aufgabe in kleinerem Zuschnitt. Der Arbeitgeber darf den Tätigkeitsinhalt im Rahmen seines Direktionsrechts anpassen, solange die vertraglich geschuldete Tätigkeit dieselbe bleibt.

Und er ist dauerhaft. Wer die Arbeitszeit nach § 8 TzBfG verringert, hat keinen automatischen Weg zurück – die Rückkehr ist ein eigener, deutlich schwächerer Anspruch. Wer von vornherein weiß, dass die kürzere Zeit befristet sein soll, prüft besser die Brückenteilzeit nach § 9a TzBfG.

Beim Gehalt gilt der Grundsatz der anteiligen Vergütung: Weniger Stunden bedeuten weniger Geld, aber keine schlechtere Behandlung im Übrigen. Dieses Diskriminierungsverbot steht in § 4 TzBfG und wirkt weit über den Stundenlohn hinaus.

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