Wer in Teilzeit arbeitet, hat Stunden übrig, und der naheliegende Gedanke ist, sie zu Geld zu machen. Ob sich das lohnt, entscheidet sich an zwei Regeln, die einfach klingen und in der Anwendung regelmäßig missverstanden werden: an der Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen in der Sozialversicherung und an der Steuerklasse VI.
Dieser Text erklärt beide. Die genannten Werte gelten für 2026 und stehen mit ihrer Fundstelle dabei; sie werden jährlich neu festgesetzt. Rechtsberatung ist er nicht.
Der eine Minijob, der frei bleibt
Die Grundregel steht in § 8 Abs. 2 SGB IV, und sie ist großzügiger, als viele vermuten: Neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bleibt ein Minijob von der Zusammenrechnung ausgenommen. Er bleibt also geringfügig, obwohl Sie insgesamt weit über der Grenze verdienen.
Praktisch heißt das: Sie arbeiten 25 Stunden in einer versicherungspflichtigen Stelle und nehmen einen Minijob bis 603 Euro im Monat dazu (Grenze 2026, siehe unten). Aus diesem Minijob fallen für Sie keine Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge an. Der Arbeitgeber zahlt Pauschalabgaben, Sie zahlen den Aufstockungsbetrag zur Rentenversicherung – von dem Sie sich befreien lassen können, was Sie nicht tun sollten, weil der Monat sonst als Pflichtbeitragszeit fehlt.
Die Minijob-Grenze ist seit Oktober 2022 an den Mindestlohn gekoppelt: Mindestlohn mal 130 geteilt durch drei, aufgerundet auf volle Euro (§ 8 Abs. 1a SGB IV). Bei 13,90 Euro Mindestlohn ergibt das für 2026 603 Euro im Monat, im Jahr 7.236 Euro. 2025 waren es 556 Euro. Die Grenze darf gelegentlich und unvorhergesehen überschritten werden – in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres, höchstens bis zum Doppelten der Grenze im Überschreitungsmonat.
Der zweite Minijob wird zusammengerechnet
Kommt ein weiterer Minijob dazu, endet die Ausnahme. Der zweite und jeder weitere wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und dadurch in aller Regel versicherungspflichtig – rückwirkend ab dem Tag, an dem er begonnen hat, wenn er zu spät gemeldet wurde.
Die Reihenfolge entscheidet: Freigestellt bleibt der zeitlich zuerst aufgenommene Minijob. Wer also schon zwei hat und dann eine Hauptbeschäftigung aufnimmt, muss nachsehen, welcher der ältere ist.
Für die Nachzahlung haftet gegenüber der Einzugsstelle der Arbeitgeber; er kann den Arbeitnehmeranteil aber nur für die letzten drei Monate vom Entgelt einbehalten. In der Praxis endet so etwas selten friedlich. Deshalb der einzige wirklich wichtige Satz dieses Abschnitts: Melden Sie jedem Arbeitgeber jede weitere Beschäftigung. Der Personalfragebogen fragt danach, und eine falsche Angabe dort ist kein Kavaliersdelikt.
Ohne versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung gilt dieselbe Logik anders herum: Mehrere Minijobs werden addiert, und sobald die Summe 603 Euro übersteigt, sind alle zusammen versicherungspflichtig.
Die zweite reguläre Teilzeitstelle
Zwei versicherungspflichtige Beschäftigungen nebeneinander sind zulässig und kommen häufiger vor, als die Statistik vermuten lässt. Drei Dinge ändern sich dabei gleichzeitig.
Die Steuer. Die zweite Beschäftigung wird nach Steuerklasse VI abgerechnet. Sie kennt keinen Grundfreibetrag und keinen Arbeitnehmer-Pauschbetrag – die stecken bereits in der Steuerklasse des ersten Arbeitsverhältnisses. Der Abzug ist deshalb von der ersten Stunde an hoch und fühlt sich wie eine Bestrafung an. Er ist keine: Die Steuerklasse bestimmt nur den Vorabzug, nicht die endgültige Steuer. Was zu viel einbehalten wurde, holt die Einkommensteuererklärung zurück, und zwei Arbeitsverhältnisse nebeneinander lösen ohnehin eine Pflicht zur Abgabe aus (§ 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Wer die Liquiditätslücke im laufenden Jahr nicht tragen will, kann beim Finanzamt einen Freibetrag für die Klasse VI eintragen lassen, der beim ersten Arbeitsverhältnis als Hinzurechnungsbetrag gegengerechnet wird.
Die Sozialversicherung. Beide Entgelte werden addiert. Solange die Summe unter den Beitragsbemessungsgrenzen bleibt, ändert das am Beitragssatz nichts – jeder Arbeitgeber rechnet sein Entgelt ab. Übersteigt die Summe die Grenze, wird der Beitrag anteilig aufgeteilt; überzahlte Beiträge erstattet die Krankenkasse auf Antrag. Für die Rentenversicherung zählen beide Entgelte in voller Höhe, bis die Grenze erreicht ist.
Die Arbeitszeit. Beide Beschäftigungen zusammen unterliegen einer gemeinsamen Grenze: Das Arbeitszeitgesetz rechnet die Zeiten mehrerer Arbeitgeber zusammen (§ 2 Abs. 1 ArbZG). Acht Stunden werktäglich, ausdehnbar auf zehn bei entsprechendem Ausgleich, dazu die ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden; die Einzelheiten stehen in Acht Stunden, elf Stunden, dreißig Minuten. Zwei Halbtagsstellen gehen problemlos, eine 30-Stunden-Stelle plus 20 Stunden nicht. Diese Grenze gilt unabhängig davon, was in den Verträgen steht, und sie ist der Grund, aus dem der zweite Arbeitgeber nach der ersten Beschäftigung fragen muss.
Was der Arbeitgeber verbieten darf und was nicht
Ein generelles Verbot jeder Nebentätigkeit ist unwirksam; die Berufsfreiheit aus Artikel 12 Grundgesetz steht dagegen. Zulässig und üblich sind dagegen drei Einschränkungen: eine Anzeigepflicht, ein Verbot der Tätigkeit für einen unmittelbaren Wettbewerber, und das Verbot von Tätigkeiten, die die Erfüllung des Hauptarbeitsvertrags beeinträchtigen – wozu die Überschreitung der Arbeitszeitgrenzen gehört.
Sehen Sie in Ihren Vertrag, bevor Sie zusagen. Steht dort eine Anzeigepflicht, ist die Anzeige keine Bitte um Erlaubnis, sondern eine Mitteilung; der Arbeitgeber kann ihr nur widersprechen, wenn einer der genannten Gründe vorliegt. Steht dort ein Zustimmungsvorbehalt, gilt dasselbe der Sache nach – die Zustimmung darf nicht grundlos verweigert werden.
Urlaub, Krankheit, Feiertage
Jedes Arbeitsverhältnis steht für sich. Sie haben in beiden Anspruch auf Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz, anteilig zur Zahl der Arbeitstage in der Woche, und in beiden auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Was Sie nicht können: in einem Verhältnis krankgeschrieben sein und im anderen arbeiten. Und der Urlaub muss sich abstimmen lassen – zwei Arbeitgeber, die beide auf ihre Betriebsferien bestehen, sind ein praktisches Problem, das sich vorher klären lässt und hinterher nicht.
Die nüchterne Rechnung
Bevor Sie zusagen, stellen Sie drei Zahlen nebeneinander. Was bringt die zusätzliche Stunde brutto? Was bleibt davon nach Steuerklasse VI und Beiträgen tatsächlich übrig – und was davon kommt über die Erklärung zurück? Und was kosten die zusätzlichen Wege, die Sie fahren?
Ein Minijob mit 603 Euro neben einer Hauptbeschäftigung ist in dieser Rechnung fast immer besser als dieselbe Stundenzahl in einer zweiten regulären Stelle, weil er beitragsfrei bleibt und pauschal versteuert werden kann. Der Preis dafür ist, dass er weder Arbeitslosenversicherung noch nennenswerte Rentenanwartschaft aufbaut. Wer dauerhaft aufstocken will, fährt mit mehr Stunden in der Hauptstelle meistens besser – auch deshalb, weil er dann den Übergangsbereich nicht verlässt und keine zweite Steuerklasse braucht.
Von den 11.065 aktiven Anzeigen dieses Portals (Stand 16. September 2026) sind 7.184 wahlweise in Voll- oder Teilzeit zu haben. Die Frage nach mehr Stunden am selben Ort lohnt sich also, bevor die Frage nach einem zweiten Arbeitgeber gestellt wird. Wie man sie stellt, steht in die Stundenzahl verhandeln.
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