Der Satz „Teilzeit ist Altersarmut“ ist so verbreitet wie ungenau. Richtig daran ist, dass die gesetzliche Rente dem Entgelt folgt – wer weniger verdient, sammelt weniger. Falsch daran ist die Unterstellung, jede Stunde weniger schlage in gleicher Höhe durch. Das Rentenrecht kennt an mehreren Stellen Regeln, die genau diesen Fall abfedern, und es unterscheidet streng zwischen der Höhe der Rente und dem Anspruch auf sie.
Dieser Text erklärt beide Seiten. Die genannten Werte sind mit Datum und Fundstelle versehen; Rentenwert und Durchschnittsentgelt werden jährlich neu festgesetzt. Die verbindliche Auskunft gibt die Deutsche Rentenversicherung, und zwar kostenlos.
Die Rechnung hinter dem Entgeltpunkt
Die gesetzliche Rente rechnet nicht in Euro, sondern in Entgeltpunkten. Die Formel ist denkbar einfach: Ihr rentenversichertes Bruttojahresentgelt geteilt durch das Durchschnittsentgelt aller Versicherten in diesem Jahr. Wer genau den Durchschnitt verdient, bekommt einen Punkt. Wer die Hälfte verdient, bekommt einen halben.
Das Durchschnittsentgelt wird jährlich festgesetzt und liegt inzwischen bei gut 50.000 Euro im Jahr; den maßgeblichen Wert für Ihr Beitragsjahr nennt Anlage 1 zum SGB VI und jede Rentenauskunft. Was ein Punkt später wert ist, sagt der aktuelle Rentenwert: Seit dem 1. Juli 2025 sind das 40,79 Euro Monatsrente je Entgeltpunkt; er wird jeden 1. Juli angepasst.
Damit lässt sich der Preis einer Reduzierung ausrechnen, und die Rechnung ist ehrlicher als jede Faustformel. Wer zehn Jahre lang statt 100 Prozent nur 60 Prozent des Durchschnittsentgelts verdient, sammelt in dieser Zeit 6 statt 10 Punkte. Die Differenz von 4 Punkten sind zum heutigen Rentenwert rund 163 Euro Monatsrente – vor Steuern und vor den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner, und ohne die Ausgleichsregeln, die weiter unten stehen.
Nach oben ist die Sache gedeckelt: Weil die Beitragsbemessungsgrenze das beitragspflichtige Entgelt begrenzt, sind auch bei sehr hohem Verdienst nur etwa zwei Entgeltpunkte im Jahr möglich. Für Teilzeitbeschäftigte spielt das keine Rolle – aber es erklärt, warum die Spreizung der Renten viel kleiner ist als die Spreizung der Gehälter.
Was die Teilzeit nicht kostet: die Zeit
Hier liegt der wichtigste und am wenigsten bekannte Punkt. Für die Wartezeiten zählt jeder Kalendermonat mit Pflichtbeiträgen voll, unabhängig von seiner Höhe. Ein Monat mit acht Wochenstunden ist ein Monat, genau wie ein Monat Vollzeit.
Das entscheidet über den Zugang zu den Rentenarten:
- 5 Jahre für die Regelaltersrente. Sie liegt für die Jahrgänge ab 1964 bei 67 Jahren.
- 35 Jahre für die Altersrente für langjährig Versicherte. Sie kann vorzeitig ab 63 in Anspruch genommen werden, mit einem Abschlag von 0,3 Prozent je Monat – bei vier Jahren Vorziehen also 14,4 Prozent, und zwar dauerhaft.
- 45 Jahre für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, die ohne Abschlag möglich ist; die Altersgrenze dafür steigt schrittweise auf 65 Jahre.
Wer durchgehend in Teilzeit arbeitet, erreicht diese Wartezeiten genauso wie jemand in Vollzeit. Wer dagegen die Erwerbstätigkeit ganz unterbricht, verliert die Monate. Für den Anspruch dem Grunde nach ist eine kleine durchgehende Beschäftigung deshalb mehr wert als eine große mit Lücken – ein Gesichtspunkt, der bei der Frage nach dem Wiedereinstieg in Stufen den Ausschlag geben kann.
Dasselbe gilt für die Erwerbsminderungsrente, und hier wird es ernst: Sie setzt in der Regel drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren voraus. Wer sich im Minijob von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt, erzeugt in dieser Fünfjahresrechnung eine Lücke – für wenige Euro im Monat. Das ist der Grund, aus dem die Befreiung fast nie zu empfehlen ist; Näheres steht in Minijob neben der Teilzeitstelle.
Die Regeln, die Teilzeit ausgleichen
Drei Vorschriften mildern den Effekt reduzierter Stunden, und alle drei greifen ohne Antrag.
Kindererziehungszeiten. Für jedes Kind werden Erziehungszeiten als Pflichtbeitragszeiten angerechnet, für Geburten ab 1992 drei Jahre, für frühere Geburten bisher zweieinhalb. Bewertet werden sie ungefähr mit dem Durchschnittsentgelt – ein Jahr Kindererziehung bringt also rund einen Entgeltpunkt, auch wenn in dieser Zeit gar nicht gearbeitet wurde. Eine Angleichung auf drei Jahre für alle Jahrgänge ist gesetzlich auf den Weg gebracht; wann sie in Ihrer Rentenauskunft steht, sagt die Deutsche Rentenversicherung.
Die Aufwertung während der Berücksichtigungszeit. Bis zum zehnten Geburtstag des Kindes läuft eine Kinderberücksichtigungszeit. Wer in dieser Zeit versichert beschäftigt ist und unterdurchschnittlich verdient – der typische Fall der Teilzeit neben kleinen Kindern –, bekommt die Entgeltpunkte dieser Monate um 50 Prozent erhöht, höchstens bis auf den Wert eines Durchschnittsverdieners (§ 70 Abs. 3a SGB VI). Das ist die direkteste Antwort des Rentenrechts auf die Frage dieses Textes, und sie wird selten erwähnt.
Der Grundrentenzuschlag. Wer mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten zusammenbekommt – Pflichtbeiträge, Kindererziehung, Pflege, bestimmte Anrechnungszeiten –, erhält einen Zuschlag auf unterdurchschnittliche Entgeltpunkte. Aufgewertet werden Jahre, in denen zwischen 30 und 80 Prozent des Durchschnittsentgelts erzielt wurden; ab 35 Jahren gibt es den Zuschlag in voller Höhe. Der Zuschlag wird von Amts wegen geprüft und ist einkommensgeprüft. Er ist ausdrücklich für lange Erwerbsbiografien mit kleinem Entgelt gebaut, und Teilzeit ist genau das.
Der Übergangsbereich zahlt nicht weniger Rente
Ein verbreiteter Irrtum betrifft den Übergangsbereich zwischen der Minijob-Grenze und 2.000 Euro Monatsentgelt (§ 20 Abs. 2 SGB IV). Dort zahlen Beschäftigte einen verringerten Beitragsanteil. Daraus folgt aber gerade keine geringere Anwartschaft: § 70 Abs. 1a SGB VI ordnet an, dass die Entgeltpunkte aus dem vollen Arbeitsentgelt zu berechnen sind. Der Beitragsnachlass ist geschenkt und nicht gestundet.
Für den Minijob gilt das Gegenteil. Dort trägt der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag, der niedriger ist als der reguläre Satz; ohne die eigene Aufstockung auf den vollen Beitrag entstehen nur sehr kleine Entgeltpunkte. Und mit einer Befreiung entstehen gar keine.
Was sich freiwillig ausgleichen lässt
Drei Wege stehen offen, und sie unterscheiden sich stark in Aufwand und Wirkung.
Freiwillige Beiträge. Wer nicht versicherungspflichtig beschäftigt ist, kann freiwillige Beiträge zahlen und damit Wartezeitmonate und Entgeltpunkte erwerben. Für Zeiten mit kleiner Beschäftigung ist das nicht möglich – Pflicht und Freiwilligkeit schließen einander im selben Monat aus.
Ausgleichszahlungen für Abschläge (§ 187a SGB VI). Ab 50 Jahren kann man Beträge einzahlen, um die Abschläge einer geplanten vorzeitigen Rente auszugleichen. Die Rentenversicherung rechnet auf Antrag aus, was das kostet; die Zahlung ist als Sonderausgabe steuerlich abziehbar und kann auf mehrere Jahre verteilt werden. Für Menschen, die nach einer langen Teilzeitphase früher aufhören wollen, ist das der wirksamste Hebel.
Betriebliche und private Vorsorge. Bei reduziertem Entgelt sinkt eine entgeltbezogene Arbeitgeberzusage mit; eine Entgeltumwandlung mit festem Monatsbetrag frisst dagegen einen größeren Anteil des kleineren Bruttos. Beides ist ein Grund, die Vereinbarung beim Stundenwechsel einmal anzusehen, statt sie laufen zu lassen.
Der eine Termin, der sich lohnt
Rechnen Sie nicht mit Faustformeln. Ab 27 verschickt die Deutsche Rentenversicherung jährlich eine Renteninformation, ab 55 alle drei Jahre eine ausführlichere Rentenauskunft; beides lässt sich jederzeit anfordern. Wer eine Reduzierung plant, sollte zusätzlich die Kontenklärung anstoßen – sie schließt Lücken aus Ausbildung, Studium und Erziehung, die sonst erst beim Rentenantrag auffallen, wenn die Nachweise verschwunden sind.
Und der praktische Schluss: Die teuerste Entscheidung ist selten die reduzierte Stundenzahl, sondern der vollständige Ausstieg. Von den 11.065 aktiven Anzeigen dieses Portals (Stand 16. September 2026) sind 3.881 ausschließlich in Teilzeit zu haben und 7.184 wahlweise in Voll- oder Teilzeit – der lückenlose Verbleib in der Versicherung ist also selten eine Frage des Angebots.
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