Der allgemeine Teilzeitanspruch hat einen Konstruktionsfehler, den viele erst bemerken, wenn es zu spät ist: Er kennt keinen Rückweg. Wer nach § 8 TzBfG von 40 auf 25 Stunden geht, hat einen neuen Arbeitsvertrag mit 25 Stunden. Die Rückkehr auf Vollzeit hängt danach davon ab, dass eine passende Stelle frei wird.
Für alle, die von vornherein wissen, dass die kürzere Zeit ein Abschnitt und kein Dauerzustand sein soll, hat der Gesetzgeber 2019 die zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit eingeführt – im Sprachgebrauch: Brückenteilzeit. Sie steht in § 9a TzBfG. Dieser Text beschreibt sie mit Stand 2026.
Der Kern: ein Zeitraum statt eines Zustands
Wer Brückenteilzeit verlangt, beantragt zwei Dinge in einem: eine geringere Arbeitszeit und den Tag, an dem sie wieder endet. Der Zeitraum muss mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre betragen (§ 9a Abs. 1 TzBfG). Zwischen diesen Werten ist alles frei wählbar; zehn Monate gehen ebenso wenig wie sieben Jahre.
Endet der Zeitraum, kehrt der Arbeitnehmer automatisch zu seiner ursprünglichen vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zurück. Es braucht dafür keinen Antrag, keine freie Stelle und kein Einverständnis. Das ist der ganze Unterschied zu § 8 TzBfG, und er ist beträchtlich.
Eine Untergrenze für den Umfang der Verringerung nennt das Gesetz nicht. Wer von 39 auf 20 Stunden will, kann das verlangen; wer von 39 auf 35 will, ebenso.
Mehr als 45 Arbeitnehmer
Die erste und wichtigste Hürde ist die Betriebsgröße. Der Anspruch besteht nur gegenüber Arbeitgebern, die in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigen (§ 9a Abs. 1 TzBfG). Auszubildende zählen auch hier nicht mit (§ 9a Abs. 7 TzBfG).
Diese Schwelle ist eine andere als beim allgemeinen Teilzeitanspruch, und die Verwechslung ist der häufigste Irrtum zum Thema. Bei § 8 TzBfG genügen mehr als 15 Arbeitnehmer. Ein Betrieb mit 30 Beschäftigten schuldet also die dauerhafte Verringerung, aber nicht die befristete. Wer in einem solchen Betrieb Brückenteilzeit möchte, ist auf eine freiwillige Vereinbarung angewiesen – die es durchaus gibt, nur eben nicht als Anspruch.
Die Wartezeit ist dieselbe wie bei § 8 TzBfG: Das Arbeitsverhältnis muss länger als sechs Monate bestanden haben.
Die Zumutbarkeitsgrenze im Mittelbau
Zwischen 46 und 200 Arbeitnehmern gilt eine zweite Schranke, die es bei § 8 TzBfG nicht gibt. Der Arbeitgeber darf einen Antrag ablehnen, wenn bereits eine bestimmte Zahl anderer Beschäftigter in Brückenteilzeit ist (§ 9a Abs. 2 TzBfG). Die Staffel beginnt bei mindestens vier Beschäftigten in Betrieben mit mehr als 45 bis 60 Arbeitnehmern und steigt in Schritten von jeweils 15 Beschäftigten um eine Person – bis zu mindestens 14 in Betrieben mit mehr als 195 bis 200 Arbeitnehmern.
Ab 201 Arbeitnehmern entfällt diese Quote. Dann bleibt dem Arbeitgeber nur der Weg über betriebliche Gründe.
Die Quote ist eine Kann-Regelung: Der Arbeitgeber darf ablehnen, er muss nicht. Und sie zählt nur laufende Brückenteilzeiten, nicht jede Form von Teilzeit im Betrieb.
Antrag, Fristen, Schweigen
Für den Weg gilt im Wesentlichen dasselbe wie beim allgemeinen Anspruch (§ 9a Abs. 3 TzBfG verweist auf § 8 TzBfG):
- Der Antrag ist spätestens drei Monate vor Beginn in Textform zu stellen.
- Er muss den Umfang der Verringerung, den gewünschten Zeitraum und möglichst auch die Verteilung nennen.
- Der Arbeitgeber hat die Sache zu erörtern.
- Er muss spätestens einen Monat vor Beginn in Textform entscheiden – und wenn er das versäumt, tritt die Verringerung im gewünschten Umfang ein.
Diese Zustimmungsfiktion ist bei der Brückenteilzeit besonders folgenreich, weil mit ihr auch der Zeitraum feststeht. Wer als Arbeitgeber die Monatsfrist verstreichen lässt, hat nicht nur eine Teilzeitkraft, sondern eine Teilzeitkraft mit einem Rückkehrdatum, das er selbst nie bestätigt hat.
Neben den betrieblichen Gründen aus § 8 Abs. 4 TzBfG – wesentliche Beeinträchtigung von Organisation, Arbeitsablauf oder Sicherheit, unverhältnismäßige Kosten – steht dem Arbeitgeber also die Quote als zweiter, eigenständiger Ablehnungsgrund zur Verfügung.
Was während der Brückenteilzeit nicht geht
Der Zeitraum ist in beide Richtungen fest. Während der laufenden Brückenteilzeit kann der Arbeitnehmer weder eine weitere Verringerung noch eine Verlängerung seiner Arbeitszeit nach dem TzBfG verlangen; auch § 9 TzBfG, der Vorrang bei der Besetzung freier Stellen, ist ausdrücklich ausgeschlossen (§ 9a Abs. 4 TzBfG).
Wer also mit 20 Stunden für drei Jahre startet und nach einem Jahr feststellt, dass 30 besser passen, hat keinen Anspruch darauf. Eine einvernehmliche Änderung bleibt möglich, aber sie ist Verhandlungssache. Deshalb ist die Wahl des Zeitraums die Entscheidung, über die man am gründlichsten nachdenken sollte: Ein kürzerer Abschnitt mit der Option auf einen zweiten ist oft klüger als ein langer, den man nicht mehr verlassen kann.
Sperrfristen danach
Nach der Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit kann eine erneute Verringerung frühestens ein Jahr später verlangt werden (§ 9a Abs. 5 TzBfG).
Wurde der Antrag abgelehnt, hängt die Sperre vom Ablehnungsgrund ab: Nach einer berechtigten Ablehnung wegen der Zumutbarkeitsquote kann nach einem Jahr erneut beantragt werden, nach einer Ablehnung wegen betrieblicher Gründe greift die Zweijahresfrist aus § 8 Abs. 6 TzBfG.
Tarifverträge können von der Regelung zum Zeitraum abweichen (§ 9a Abs. 6 TzBfG) – auch zuungunsten der Beschäftigten, etwa mit einer anderen Höchstdauer. Ein Blick in den einschlägigen Tarifvertrag gehört deshalb an den Anfang jeder Planung.
Für wen sich die Brücke lohnt
Die Brückenteilzeit passt zu Lebenslagen mit absehbarem Ende: ein berufsbegleitendes Studium, eine Betreuungslücke, bis das Kind in die Schule kommt, ein Angehöriger in einer Phase, die nicht ewig dauern wird. Für all das gibt es teilweise speziellere Ansprüche – etwa Teilzeit in der Elternzeit nach dem BEEG oder die Familienpflegezeit –, die oft besser passen, weil sie geringere Betriebsgrößen voraussetzen oder mit Leistungen verbunden sind.
Die Brückenteilzeit ist die allgemeine Variante ohne Anlass: Sie fragt nicht, warum. Das ist ihr größter Vorteil und der Grund, warum sie auch dann trägt, wenn keiner der Sondertatbestände greift.
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