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Gehalt

Was von einer Teilzeitstelle im Monat übrig bleibt

Halbe Stunden heißt nicht halbes Netto – meistens bleibt mehr übrig, als die Dreisatzrechnung vermuten lässt. Warum das so ist und wo die Rechnung kippt.

6 Min. Lesezeit von Steven Schulz

Die naheliegende Rechnung ist ein Dreisatz: halb so viele Stunden, halb so viel Geld. Für das Brutto stimmt sie in aller Regel, für das Netto fast nie. Zwischen beiden stehen ein progressiver Steuertarif, mehrere Freibeträge und ein Sozialversicherungssystem, das an zwei Stellen eigene Schwellen kennt. Das Ergebnis geht in beide Richtungen: Unterhalb einer bestimmten Stundenzahl bleibt anteilig deutlich mehr übrig als bei Vollzeit – und gleichzeitig verschwinden Beträge, die vorher gar nicht auf der Abrechnung standen.

Dieser Text beschreibt die Mechanik. Er nennt die Werte, die für 2026 gelten, und sagt dazu, woher sie stammen; alles, was jährlich neu festgesetzt wird, sollten Sie an der eigenen Abrechnung gegenprüfen. Eine Steuerberatung ersetzt er nicht.

Das Brutto folgt der Stundenzahl, sonst nichts

Der Ausgangspunkt ist einfach und steht im Teilzeit- und Befristungsgesetz: Teilzeitbeschäftigte dürfen wegen der geringeren Stundenzahl nicht schlechter behandelt werden, und das Entgelt ist mindestens in dem Umfang zu gewähren, der ihrem Anteil an der Arbeitszeit entspricht. Wer von 40 auf 30 Wochenstunden geht, bekommt 75 Prozent des Bruttos – nicht 70, weil jemand die Teilzeit für weniger belastbar hält.

Was ebenfalls anteilig mitgeht: Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, tarifliche Sonderzahlungen, die Zielprämie. Was nicht anteilig sinkt, sind Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit – sie hängen an der geleisteten Stunde und nicht am Vertragsumfang. Wer seine Stunden in die zuschlagspflichtigen Zeiten legt, verliert deshalb prozentual weniger, als die Vertragsänderung vermuten lässt.

Warum das Netto nicht halbiert wird

Der Einkommensteuertarif ist progressiv. Der erste Teil des Einkommens bleibt steuerfrei, danach beginnt der Satz bei 14 Prozent und steigt mit jedem weiteren Euro. Entscheidend ist der Unterschied zwischen Durchschnitts- und Grenzsteuersatz: Wenn Sie Stunden abgeben, fällt das Einkommen von oben weg – also aus der am höchsten besteuerten Zone. Übrig bleibt der Teil, der niedriger belastet ist.

Dazu kommen Beträge, die unabhängig von der Stundenzahl in voller Höhe abgezogen werden. Der Grundfreibetrag liegt 2026 bei 12.348 Euro im Jahr (2025: 12.096 Euro); bis dahin fällt keine Einkommensteuer an. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro (unverändert seit 2023) und der Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro werden ebenfalls nicht gekürzt. Sie wirken bei einem kleinen Einkommen anteilig viel stärker als bei einem großen.

Praktisch heißt das: Wer die Stunden um die Hälfte reduziert, behält netto typischerweise deutlich mehr als die Hälfte. Wie viel genau, hängt von Steuerklasse, Kirchensteuer, Kinderfreibeträgen und dem Zusatzbeitrag der Krankenkasse ab – deshalb steht hier keine Beispieltabelle. Welche Zeilen der Abrechnung überhaupt an den Stunden hängen, steht in Lohnabrechnung. Die zuverlässigste Auskunft über den Betrag gibt der Brutto-Netto-Rechner des Bundesfinanzministeriums, in den Sie beide Bruttobeträge nacheinander eingeben. Die Differenz der beiden Ergebnisse ist Ihre eigentliche Zahl, nicht ein Prozentwert aus einem Ratgeber.

Die Sozialversicherung kennt zwei Schwellen

Anders als die Steuer ist die Sozialversicherung im Normalfall streng proportional: Auf jeden Euro Bruttoentgelt werden dieselben Beitragssätze angewendet. 2026 sind das für die Rentenversicherung 18,6 Prozent und für die Arbeitslosenversicherung 2,6 Prozent, jeweils zur Hälfte vom Beschäftigten getragen. In der Krankenversicherung gilt der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent (§ 241 SGB V) plus einem Zusatzbeitrag, den jede Kasse selbst festsetzt – im Jahr 2025 lag er im Schnitt bei 2,5 Prozent, den für Sie geltenden Satz nennt Ihre Kasse. Die Pflegeversicherung liegt bei 3,6 Prozent; Kinderlose ab 23 Jahren zahlen 0,6 Prozentpunkte mehr, Eltern mit mehreren Kindern unter 25 zahlen ab dem zweiten bis zum fünften Kind je 0,25 Prozentpunkte weniger. In Sachsen trägt der Beschäftigte 0,5 Prozentpunkte mehr als anderswo.

Zwei Stellen durchbrechen diese Proportionalität nach unten:

Der Übergangsbereich. Zwischen der Minijob-Grenze und 2.000 Euro Monatsentgelt zahlen Beschäftigte einen verringerten Beitragsanteil, der an der Untergrenze fast bei null beginnt und bis 2.000 Euro auf den vollen Anteil ansteigt (§ 20 Abs. 2 SGB IV). Die Obergrenze von 2.000 Euro steht seit dem 1. Januar 2023 unverändert, die Untergrenze wandert mit der Minijob-Grenze mit und liegt 2026 bei 603,01 Euro. Wichtig ist der zweite Teil der Regel: Der Rentenanspruch wird trotz des kleineren Beitrags aus dem vollen Entgelt berechnet. Der Nachlass kostet Sie später nichts.

Die Minijob-Grenze. Sie ist seit Oktober 2022 an den Mindestlohn gekoppelt und ergibt sich aus einer Formel: Mindestlohn mal 130 geteilt durch drei, aufgerundet auf volle Euro (§ 8 Abs. 1a SGB IV). Bei einem Mindestlohn von 13,90 Euro sind das für 2026 603 Euro im Monat, im Jahr 7.236 Euro. Unterhalb dieser Grenze zahlt der Beschäftigte gar keine eigenen Sozialversicherungsbeiträge außer dem Rentenbeitrag – und von dem kann er sich befreien lassen, was eine folgenreiche Entscheidung ist. Was sonst noch dranhängt, steht in Minijob neben der Teilzeitstelle.

Die halbe Vollzeitstelle ist nicht dasselbe wie eine halbe Stelle

Zwei Verträge über je 20 Wochenstunden können zu völlig verschiedenen Nettobeträgen führen, und das liegt nicht an der Steuer. Drei Unterschiede sind es, die in der Praxis zählen.

Der erste ist die Bezugsgröße für Zuschläge und Zulagen. Eine reduzierte Vollzeitstelle behält die Schichtzulage, die Erschwerniszulage, die Rufbereitschaftspauschale – eine von vornherein als Teilzeit ausgeschriebene Stelle im Tagdienst hat sie nie gehabt. Im hiesigen Bestand betrifft das vor allem die Pflege und die Gastronomie, wo die Zulagen einen zweistelligen Prozentsatz des Entgelts ausmachen können.

Der zweite sind die Nebenkosten, die nicht mitschrumpfen. Der Weg zur Arbeit kostet an fünf halben Tagen genau so viel wie an fünf ganzen; das Monatsticket ohnehin. Die Pendlerpauschale sinkt mit, weil sie je Arbeitstag gilt und nicht je Stunde – aber nur, wenn Sie weiterhin an ebenso vielen Tagen fahren. Wer 20 Stunden auf zweieinhalb Tage legt statt auf fünf halbe, spart nicht nur Zeit, sondern reale Ausgaben. Diese Frage gehört an den Anfang der Verhandlung, nicht ans Ende; wie man sie begründet, steht in die Stundenzahl verhandeln.

Der dritte ist die Betriebsrente. Arbeitgeberfinanzierte Zusagen sind meistens an das Entgelt gekoppelt und sinken mit; Entgeltumwandlungen laufen dagegen oft als fester Monatsbetrag weiter und fressen vom kleineren Brutto einen größeren Anteil. Das ist kein Argument gegen sie, aber ein Grund, die Vereinbarung beim Stundenwechsel einmal anzusehen.

Was Sie nachrechnen sollten, bevor Sie unterschreiben

Vier Zahlen genügen für eine belastbare Entscheidung. Das neue Brutto, das der Vertrag ausweist. Das neue Netto aus dem amtlichen Rechner, nicht aus einer Faustformel. Die monatlichen Kosten, die trotz weniger Stunden bleiben – Fahrt, Betreuung, Verpflegung. Und der Rentenpunkt, den Sie im Jahr weniger sammeln; was er wert ist, steht in Teilzeit und Rente.

Erst diese vier zusammen ergeben den Preis der freien Stunden. Er ist in vielen Konstellationen niedriger als befürchtet, in manchen höher – und er ist in jedem Fall eine persönliche Zahl, die niemand für Sie ausrechnen kann, ohne Ihre Steuerklasse und Ihre Fahrtstrecke zu kennen.

Ein letzter Punkt zur Einordnung: Von den 11.065 aktiven Anzeigen dieses Portals (Stand 16. September 2026) sind 7.184 wahlweise in Voll- oder Teilzeit zu haben. In diesen Fällen verhandeln Sie über einen Stundenumfang innerhalb derselben Stelle und derselben Zulagenordnung – die Rechnung oben gilt dann in Reinform. Die übrigen 3.881 sind ausschließlich Teilzeitstellen; dort ist der Vergleich mit einer Vollzeitvariante hypothetisch, und maßgeblich ist, was der Vertrag selbst bietet.

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