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Für den Fall der Anbahnung eines Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnisses mit einem schwerbehinderten Menschen sollte ein Arbeitgeber, im eigenen Interesse, über das folgende Grundwissen verfügen. Häufig werden, wegen ungenügender Informationen des Arbeitgebers, geldwerte Vorteile für ihn und den Schwerbehinderten nicht in Anspruch genommen, vermeidbare Fehler bei der Ausbildungs- oder Arbeitsvertragsgestaltung gemacht oder die Zusammenarbeit wird auf falsche Erwartungen und Missverständnisse gegründet. Alles Faktoren, die die Nachhaltigkeit einer Zusammenarbeit und damit den Erfolg einer beruflichen Integration von schwerbehinderten Menschen in die Arbeitswelt unnötig erschweren, denn auch bei der Ausbildung oder der Beschäftigung dieses Personenkreises geht es, trotz aller sozialen Aspekte, um Effizienz und Wertschöpfung. Die einschlägigen gesetzlichen Schutzvorschriften betreffen insbesondere
Laut § 77 SGB IX sind Arbeitgeber verpflichtet, solange sie die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigen, für jeden unbesetzten "Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen" eine Ausgleichsabgabe zu entrichten. Die Zahlung dieser Abgabe hebt jedoch die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht auf ( d.h. Förderungen, die die Erfüllung dieser Quote als Voraussetzung haben, können nicht geltend gemacht werden). Die Ausgleichsabgabe beträgt dabei je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz:
Die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist in der Regel nur mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamts möglich. Das Integrationsamt bemüht sich um eine gütliche Einigung und eine Sicherung eines Arbeitsplatzes auch durch finanzielle Leistungen z.B. bei der Arbeitsplatzgestaltung.
Gemäß § 125 SGB IX stehen schwerbehinderten Arbeitnehmern (nicht Gleichgestellten!) fünf Tage Sonderurlaub pro Arbeitsjahr zu. Dieser zusätzliche Anspruch über den "normalen" - arbeitsvertraglich vereinbarten Urlaub - besteht qua Gesetz, es sei denn, eine über diese Regelung hinausgehende Vereinbarung besteht (z.B. durch Tarifvertrag).
Für den Fall der Ausbildung oder der Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen steht ein umfangreiches Förderinstrumentarium der öffentlichen Hand zur Verfügung. Ziel aller Maßnahmen ist die Schaffung oder der Erhalt von Beschäftigungsmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen. Die Palette der Leistungen reicht von einfachen Geldzuschüssen, über die sachliche Unterstützung bei der Einrichtung eines behinderungsgerechten Arbeitsplatzes, bis zum Ausgleich von eventuell auftretenden Effizienzdefiziten beim schwerbehinderten Arbeitnehmer. Häufig sind die Förderungen kommulativ, d.h. auch nebeneinander in Anspruch zu nehmen. Aufgrund der in einem Einzelfall in Betracht kommenden vielen verschiedenen Leistungsträger und Anspruchsgrundlagen ist das Schnüren des jeweils optimalen "Hilfepakets" jedoch oft eine Wissenschaft für sich und bringt doch einen nicht unerheblichen Zeitaufwand für den Personalverantwortlichen und den schwerbehinderten Arbeitnehmer mit sich. Diese Investition des Arbeitgebers und die Vorleistung des betroffenen Arbeitnehmers in die Vorbereitung eines Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnisses werden sich jedoch in den allermeisten Fällen mit einer guten Rendite bezahlt machen. Wir unterscheiden
Der Zuschuss beträgt in der Regel bis zu 60 % der Bruttoausbildungsvergütung (Durchschnitt auf die Dauer der Aus- oder Weiterbildung), kann in Ausnahmefällen aber auch 100 % betragen (besonders schwere Behinderung etc.).
Der Zuschuss wird gewährt, wenn dieser für das Zustandekommen des Ausbildungsverhältnisses, wegen behinderungsbedingter Gründe, notwendig und gerechtfertigt erscheint.
Je nach Zuständigkeit für den schwerbehinderten Menschen ist entweder die Arbeitsagentur oder die/das sog. Arge/kommunale Kreisjobcenter (SGB II-Träger) gemäß § 235a/§ 236 SGB III Leistungserbringer.
Die Förderung kann bis zu 192 Euro plus die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge umfassen.
Das Praktikum muss dem Erwerb von Grundfähigkeiten für eine spätere Berufsausbildung dienen und mit einer berufsbildenden Maßnahme in Teilzeit einhergehen.
Die Arbeitsagentur bzw. der SGB II-Träger gemäß § 23c SGB III.
Bis zu 100 % der Eintragungs- bzw. Abschlussgebühren für z.B. Zwischen- und Abschlussprüfungen sowie in diesem Rahmen anfallender, notwendiger Betreuungsaufwendungen. Die Leistung kann auch die Kosten einer außerbetrieblichen Ausbildung/Ausbildungsabschnitte umfassen (z.B. Gebühren der HWK oder IHK).
Die Leistung können Betriebe mit weniger als 20 Arbeitnehmern beantragen, die besonders betroffene schwerbehinderte Menschen im Sinne von § 71 f SGB IX zur Aus- oder Weiterbildung einstellen.
Zuständig für diese Leistung ist das Integrationsamt gem. § 102 Abs. 3 Nr. 2b i.V.m. § 26a SchwbAV.
Diese Leistung umfasst nicht die direkten Personalkosten (wie unter a) beschrieben) und der Umfang der Leistung steht im Ermessen des Leistungserbringers.
Förderfähig sind in diesem Rahmen auch gleichgestellte Jugendliche, d.h. ab einem Grad der Behinderung von 30 %, soweit eine derartige Anerkennung vorliegt. Die Erfüllung der "Schwerbehindertenquote" im Beschäftigungsbetrieb ist keine Leistungsvoraussetzung.
Zuständig ist das Integrationsamt gemäß § 102 Abs. 3 Nr. 2c SGB IX i.V.m. § 26c SchwbAV.
Die vollständigen Personalkosten im Rahmen einer bis zu dreimonatigen Probebeschäftigung (100 % der Arbeitgeberbruttokosten).
Die Voraussetzungen der beruflichen Teilhabe des mindestens einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellten Probebeschäftigten müssen durch die Maßnahme verbessert werden.
Arbeitsagentur oder SGB II-Träger gemäß § 238 SGB III.
Der Zuschuss kann bei schwerbehinderten Menschen bis zu 70 % des Arbeitsentgeltes im ersten Förderungsjahr betragen (Arbeitgeberbruttokosten). Für diesen Personenkreis wird die Förderung in der Regel 24 Monate gewährt, sinkt aber jedes Jahr um mindestens 10 %. Bei Betroffenen über 50 Jahren oder mit besonderen Vermittlungshemmnissen (über sechs Monate erwerbslos) kann die Förderungsdauer auch 36 Monate betragen. Für auf ein Jahr befristete Arbeitsverhältnisse dieser Personen beträgt der Zuschuss mindestens 30 %.
Neueinstellung eines arbeitsuchenden schwerbehinderten Menschen (zumindest für die angegebene Höhe der Förderung, allerdings werden auch weitere Personen gefördert).
Arbeitsagentur oder SGB II-Träger gemäß §§ 218 ff i.V.m. §§ 421 ff SGB III.
Zuschuss zum Arbeitsentgelt in Höhe von bis zu 70 % (Arbeitgeberbrutto) mit jährlicher 10-prozentiger Degression für 36 Monate (Regelfall). Es sind jedoch für diesen Personenkreis auch bis zu 60 Monate Förderungsdauer im Alter über 50 Jahre, bis zu 96 Monate über 55 Jahre sowie eine erst nach zwei Jahren einsetzende Degression möglich.
Eine Einstellung eines schwerbehinderten oder eines gleichgestellten Menschen mit in der Person begründeten besonderen Vermittlungshemmnissen (z.B. langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 SGB II oder im Anschluss an eine Maßnahme im Sinne des § 132 SGB IX) oder eines besonders Betroffenen im Sinne des § 72 Abs. 1 SGB IX.
Arbeitsagentur oder SGB II-Träger gemäß §§ 219, 421 ff und 235a SGB III.
Bis zu 100 % der Kosten für eine Hilfsmittelausstattung am Arbeitsplatz.
Die Leistung muss für eine dauerhafte Teilhabe einer schwerbehinderten oder gleichgestellten Person erforderlich und der Arbeitgeber darf nach den Vorschriften des SGB IX (§ 81 ff) nicht selbst zur Leistung verpflichtet sein.
Arbeitsagentur oder SGB II-Träger gemäß § 237 SGB III, Integrationsamt gemäß § 102 Abs. 3 Nr. 2a SGB IX i.V.m. § 26 SchwbAV.
Der Zuschuss oder das Darlehen kann die Gesamtkosten der Maßnahme, bspw. eine Erst- oder Ersatzbeschaffung einer behinderungsgerechten Arbeitsplatzausstattung, deren Wartung und Instandhaltung, die Anpassung an technische Weiterentwicklungen sowie jeweils die Ausbildung des schwerbehinderten Beschäftigten im Gebrauch dieser Hilfen umfassen.
Die Arbeitsstätte muss vom Arbeitgeber generell behinderungsgerecht unterhalten werden und ggf. geeignete Arbeitsplätze für schwerbehinderte Mitarbeiter umfassen (siehe § 81 Abs. 5 SGB IX/ geeignete Teilzeitarbeitsplätze). Weiterhin muss die Maßnahme natürlich notwendig zur Einbindung des schwerbehinderten Mitarbeiters in die betriebliche Struktur sein.
Integrationsamt gemäß § 102 Abs. 3 Nr. 2a SGB IX i.V.m. § 26 SchwbAV.
Die Höhe der Ausgleichszahlung steht im Ermessen des Leistungserbringers. Sie sollte aber im Verhältnis zum Entgelt des schwerbehinderten Mitarbeiters stehen und ist in der Dauer grundsätzlich nicht begrenzt.
Die Leistung wird erbracht, wenn "überdurchschnittliche" Belastungen oder Aufwendungen durch die Beschäftigung besonders Betroffener oder in Teilzeit tätiger schwerbehinderter Menschen für den Arbeitgeber anfallen (z.B. durch die Beschäftigung von Hilfskräften oder zur Abgeltung verminderter Arbeitsleistungen). Die Leistung ist allerdings nachrangig, d.h. alle anderen Förderinstrumentarien müssen ausgeschöpft oder offensichtlich nicht zweckmäßig sein. Weiterhin muss es für den Arbeitgeber im Einzelfall unzumutbar sein, die durch die Beschäftigung eines Betroffenen entstehenden Kosten zu tragen. Vom Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen wird ausgegangen, wenn ein Arbeitgeber eine Person aus einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) eingliedert.
Integrationsamt gemäß § 102 Abs. 3 Nr. 2e SGB IX i.V.m. § 27 SchwbAV.
Die Höhe steht im Ermessen des Leistungserbringers, regelmäßig wird aber eine angemessene Beteiligung des Arbeitgebers an den Gesamtkosten verlangt.
Die Investitionen müssen die Arbeitsbedingungen von bereits beschäftigten schwerbehinderten Menschen verbessern oder dazu beitragen, dass eine andernfalls drohende Kündigung eines Betroffenen aus diesem Personenkreis vermieden werden kann (z.B. Kosten im Rahmen der Ausbildung eines schwerbehinderten Menschen im Gebrauch mit technischen Arbeits- und Hilfsmitteln). Weiterhin kommt die Leistung auch im Rahmen von "Neueinstellungen" in Betracht, allerdings muss der schwerbehinderte Mensch ohne Verpflichtung eingestellt werden (Erfüllung der Schwerbehindertenquote) oder es muss sich um einen besonders Betroffenen im Sinne von §§ 71, 72 SGB IX handeln (Grad der Behinderung von 100 % oder mehr als 12 Monate erwerbslos).
Integrationsamt gemäß § 102 Abs. 3 Nr. 2a i.V.m. § 15 SchwbAV.
50 % der Personalkosten (Arbeitgeberbruttokosten) für maximal 12 Monate.
Der Existenzgründer darf nicht mehr als zwei Arbeitnehmer beschäftigen und der "Anzustellende" muss vor der Einstellung mindestens drei Monate Arbeitslosengeld erhalten haben oder "lediglich" an einer Arbeitsbeschaffungs-, bzw. einer verpflichtenden Weiterbildungsmaßnahme teilgenommen haben. Es kann sich auch um Personen handeln, welche die Voraussetzungen für den Erhalt von Übergangs- oder Ausbildungsgeld erfüllen und außerdem nicht dauerhaft in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden können.
Weiterhin können auch Arbeitgeber den Zuschuss erhalten, die vor nicht mehr als zwei Jahren eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen haben, höchstens fünf Arbeitnehmer beschäftigen und auf einem neuen Arbeitsplatz unbefristet einen zuvor arbeitslosen, förderungsbedürftigen, schwerbehinderten Menschen beschäftigen.
Arbeitsagentur oder SGB II-Träger gemäß §§ 225 ff SGB III.
Zwischen 50 % und 100 % des Vertreterentgeltes für maximal ein Jahr oder für den gleichen Zeitraum 50 % der anfallenden Personalleihgebühren.
Die Vertretung muss aufgrund einer Arbeitnehmerweiterbildung erforderlich sein und durch eine bisher arbeitslose Person erfolgen. Bei einer schwerbehinderten Vertretung wird der Zuschuss in der Regel 100 % des Vertreterentgeltes betragen.
Arbeitsagentur oder SGB II-Träger gemäß § 231 SGB III.
Der Zuschuss oder das Darlehen kann die Gesamtkosten der Maßnahme, bspw. eine Erst- oder Ersatzbeschaffung einer behinderungsgerechten Arbeitsplatzausstattung, deren Wartung und Instandhaltung, die Anpassung an technische Weiterentwicklungen sowie jeweils die Ausbildung des schwerbehinderten Beschäftigten im Gebrauch dieser Hilfen umfassen.
Die Arbeitsstätte muss vom Arbeitgeber generell behinderungsgerecht unterhalten werden und ggf. geeignete Arbeitsplätze für schwerbehinderte Mitarbeiter umfassen (siehe § 81 Abs. 5 SGB IX/ geeignete Teilzeitarbeitsplätze). Weiterhin muss die Maßnahme natürlich notwendig zur Einbindung des schwerbehinderten Mitarbeiters in die betriebliche Struktur sein.
Integrationsamt gemäß § 102 Abs. 3 Nr. 2a SGB IX i.V.m. § 26 SchwbAV.
Die Höhe der Leistung steht im Ermessen des Leistungserbringers, wird sich allerdings an den Kosten der Maßnahme orientieren.
Die Leistung kann erbracht werden, wenn ein Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement einführt, d.h. bspw. eine betriebsinterne Integrationsvereinbarung abgeschlossen werden soll, die insbesondere Regelungen zur Durchführung einer betrieblichen Prävention und zur generellen Gesundheitsförderung beinhaltet. Für die Förderbarkeit ist es allerdings erforderlich, dass das Konzept über die gesetzlichen Mindestanforderungen in diesem Bereich hinausgeht.
Integrationsamt gemäß §§ 84 Abs. 3, 102 Abs. 3 Nr. 2d SGB IX i.V.m. § 26c SchwbAV.
Pauschal werden 275 Euro monatlich pro Stunde täglichen Bedarfs, jedoch nicht mehr als 1.100 Euro monatlich, gewährt. In besonders begründeten Einzelfällen besteht jedoch auch ein höherer Anspruch (z.B. bei einer besonders qualifizierten Tätigkeit).
Der Antrag wird durch den schwerbehinderten Mitarbeiter selbst gestellt. Der notwendige Bedarf ist fundiert darzulegen und darf keine arbeitsrechtlich geschuldeten "Kerntätigkeiten" des Betroffenen umfassen, sondern muss sich auf behinderungsbedingt notwendige "Handreichungen" beschränken. Soweit der schwerbehinderte Arbeitnehmer selbst Arbeitgeber der Assistenz wird, ist eine Einverständniserklärung des Arbeitgebers des schwerbehinderten Mitarbeiters notwendig (Hausrecht). Zumeist besteht eine Wahlmöglichkeit für den Arbeitgeber und den schwerbehinderten Arbeitnehmer, ob der Arbeitgeber "Ausgleichsleistungen für seine außergewöhnlichen Belastungen" - siehe unter 2.f) - geltend macht oder ob der schwerbehinderte Mitarbeiter selbst den Antrag auf Geltendmachung der Kostenübernahme für eine Arbeitsassistenz stellt. Hilfen die den Assistenzbedarf des schwerbehinderten Mitarbeiters reduzieren (z.B. technische Ausstattungen) gehen allerdings dem Assistenzanspruch vor und sind zunächst auszuschöpfen. Der schwerbehinderte Mitarbeiter kann auch den Antrag stellen und die bewilligte Leistung dem Arbeitgeber abtreten, wenn dieser ihm dafür die entsprechende Arbeitsassistenz zur Verfügung stellt.
Integrationsamt gemäß § 102 Abs. 4 SGB IX i.V.m. §§ 14 ff SchwbAV.
Pauschalierter Zuschuss (beim Kostenträger jeweils aktuell zu erfragen).
Anerkannte Träger von ABM können für die Beschäftigung von durch die Arbeitsagenturen zugewiesenen, förderungsbedürftigen Arbeitnehmern gefördert werden, wenn hierdurch zusätzliche und im öffentlichen Interesse liegende Arbeiten durchgeführt werden.
Arbeitsagentur oder SGB II-Träger gemäß § 260 ff SGB III.
Insbesondere zu den Themen:
Sie stehen Arbeitgebern, schwerbehinderten Arbeitnehmern und betrieblichen Integrationsteams in technisch-organisatorischen Fragen bei der Beschäftigung schwerbehinderter Arbeitnehmer als Ansprechpartner zur Verfügung.
Die Arbeitsmarktberatung soll Arbeitgeber bei der Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsstellen unterstützen. Sie umfasst die Beratung bei Fragen zu:
Die Integrationsfachdienste können durch Integrationsämter, Arbeitsagenturen, SGB II-Träger und Träger der beruflichen Rehabilitation (z.B. Rentenversicherungsträger) beauftragt werden, um Arbeitgeber in Sachen Beschäftigung von
in Fragen unterstützen, wie